Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 1 - Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 15a) |
(1) 1Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt. 2Die Erlaubnis gilt für das Gebiet aller Mitglied- oder Vertragsstaaten.
(2) 1Unternehmen, die nur die Erstversicherung oder die Erst- und Rückversicherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für jede der in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten gesondert erteilt. 2Sie bezieht sich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, dass das Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versicherungssparte decken will. 3Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Bezeichnungen erteilt werden.
(3) 1Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für die Schaden- und Unfall-Rückversicherung einschließlich der Personen-Rückversicherung, soweit sie nicht Lebens-Rückversicherung ist (Nichtlebens-Rückversicherung), die Lebens-Rückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt. 2Die Erlaubnis wird für alle Arten der Rückversicherung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes ergibt.
(4) 1Eine für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden. 2Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 14, 15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfasst. 3Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 17 genannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten umfasst, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage 1 Nummer 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.
Rechtsprechung zu § 10 VAG
21 Entscheidungen zu § 10 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 05.02.2024 - 9 U 92/23
- BFH, 11.05.2023 - V R 1/21
Keine Steuerbefreiung für eine Pensionskasse, die im Rahmen eines ...
- OLG Jena, 09.12.2022 - 4 W 17/22
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines ...
- AG Dortmund, 06.03.2018 - 425 C 9451/17
Versicherungsvertrag ; Policenmodell; Widerruf; Treu und Glauben; ...
- OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 18 U 33/22
Ewiges Versicherungsrecht bei Basisrentenvertrag; Konditionalsatz in ...
- OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 3 U 128/19
Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Rentenversicherungsvertrag
- OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 14 U 393/20
Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung
- LG Köln, 20.01.2021 - 26 O 79/20
- LG Stuttgart, 14.10.2020 - 4 S 76/20
Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Rechts zum Widerruf; Beginn des Laufs ...
- LG Essen, 19.08.2020 - 18 O 59/20
Lebensversicherungsvertrag
Querverweise
Auf § 10 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 168 (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 211 (Kleine Versicherungsunternehmen)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 VAG:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung)