Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
Unterabschnitt 1 - Bestimmung der Eigenmittel (§§ 89 - 95) |
(1) 1Versicherungsunternehmen haben stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. 2In Höhe der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über anrechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen. 3Anrechnungsfähig sind Eigenmittel, die den Anforderungen der §§ 94 und 95 entsprechen.
(2) Die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens umfassen die Basiseigenmittel und die ergänzenden Eigenmittel.
1. | der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzüglich des Betrags der eigenen Aktien in der Solvabilitätsübersicht und | |
2. | die nachrangigen Verbindlichkeiten. |
(4) 1Die ergänzenden Eigenmittel sind solche, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. 2Sie können die folgenden Bestandteile umfassen:
(5) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er für die Zwecke der Solvabilitätsübersicht als Vermögenswert zu behandeln und zählt zu den Basiseigenmitteln.
Rechtsprechung zu § 89 VAG
3 Entscheidungen zu § 89 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17
Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung
- OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15
Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug - ...
- OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 4 UF 99/99
Querverweise
Auf § 89 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 347 (Standardparameter)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 153 (Überschussbeteiligung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- d) Nichtselbständige Arbeit
- § 19 [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]