§ 107 VVG n.F. entspricht: § 155 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente verpflichtet.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 107 VVG
Entscheidung zu § 107 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 22.06.2016 - 14 U 68/15
Materielles Schadensersatzbegehren wegen Personenschadens aus einem ...
Querverweise
Auf § 107 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)