§ 112 VVG n.F. entspricht: § 158a VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112)   
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§ 112
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Rechtsprechung zu § 112 VVG

2 Entscheidungen zu § 112 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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