§ 24 VVG n.F. entspricht: § 24 VVG a.F., § 27 Abs. 1 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Kündigung wegen Gefahrerhöhung

(1) 1Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 2Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

Rechtsprechung zu § 24 VVG

10 Entscheidungen zu § 24 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            § 25 (Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung)
            § 27 (Unerhebliche Gefahrerhöhung)
            § 32 (Abweichende Vereinbarungen)
          Laufende Versicherung
            § 57 (Gefahränderung)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Transportversicherung
          § 132 (Gefahränderung)
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)
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