Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) 1Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 2Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Rechtsprechung zu § 24 VVG
10 Entscheidungen zu § 24 VVG in unserer Datenbank:
- KG, 15.07.2016 - 6 U 24/16
Anzeigeobliegenheitsverletzung in der Kfz-Kaskoversicherung: Verlust des ...
- OLG Frankfurt, 23.01.2019 - 7 U 58/17
Fahrerschutzversicherung: Nicht-Geltung von Gefahrerhöhungsregeln bei ...
- BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
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- OLG Hamburg, 18.06.2020 - 9 U 140/18
Warenkreditversicherung: Aufhebung des Versicherungsschutzes bei beim ...
- OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22
Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis; ...
- OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14
Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung ...
- OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 7 U 7/10
D&O-Versicherung: Keine veranlasste Gefahrerhöhung durch Beherrschungswechsel
- OLG Hamburg, 10.04.2018 - 14 U 106/17
Kfz-Teilkaskoversicherung: Nachweis der Fahrzeugentwendung durch den ...
- LG Köln, 21.05.2008 - 20 O 373/07
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- LG Bielefeld, 08.06.2015 - 8 O 40/14
Rückzahlungsbegehren der Kaskoversicherung bzgl. erbrachter ...
Querverweise
Auf § 24 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil