§ 35 VVG n.F. entspricht: § 35b VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 3 - Prämie (§§ 33 - 42)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35
Aufrechnung durch den Versicherer

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

Rechtsprechung zu § 35 VVG

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Querverweise

Auf § 35 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Pflichtversicherung
            § 121 (Aufrechnung gegenüber Dritten)
        Krankenversicherung
          § 192 (Vertragstypische Leistungen des Versicherers)
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