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   FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16   

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FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16 (https://dejure.org/2022,51229)
FG Köln, Entscheidung vom 18.08.2022 - 2 K 349/16 (https://dejure.org/2022,51229)
FG Köln, Entscheidung vom 18. August 2022 - 2 K 349/16 (https://dejure.org/2022,51229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Versicherungsteuer - Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter ausländischer Flagge (hier: Malta) fahrendes Seeschiff (sog. Ausflaggung)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.02.1992 - II R 93/88

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Versicherungssteuer

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Die Klägerin verweist ergänzend auf die Entscheidung des BFH vom 5. Februar 1992 (II R 93/88), wonach im Zweifel unter Hinweis auf § 783 HGB - ersetzt durch § 52 ADS - der Vertragsreeder die Versicherung im eigenen Namen auf fremde Rechnung (des Versicherten) abgeschlossen habe.

    Die Pflicht zur Zahlung der Prämie (Prämienschuldnerschaft) sei die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers (Verweis auf BFH vom 9. Februar 1992, II R 93/88).

    Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt (vgl. BFH vom 30. August 1961, II 234/58 U, BStBl. III 1961, 494; vom 20. April 1977, II R 36/76, BStBl. II 1977, 688; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

    Anhand dessen ist zu prüfen, zwischen welchen Personen das Versicherungsverhältnis i.S. des § 1 Nr. 1 VersStG, d.h. das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, zustande gekommen ist (vgl. BFH vom 30. August 1961, II 234/58 U, BStBl. III 1961, 494; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

    Denn aus § 781 Abs. 1 HGB a.F. (ebenso § 74 Abs. 1 VVG) ergibt sich, dass die Versicherung des Interesses eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) eine derartige Vollmacht gerade nicht erfordert (vgl. BFH vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

    Schließlich hat auch der BFH (Urteil vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68) in einem Fall, in dem es - insoweit umgekehrt zum vorliegenden Streitfall - um die Versicherungsteuerpflicht eines Vertragsreeders für Versicherungsprämien von Schiffen ging, zur Frage Stellung genommen, ob und inwieweit mehrere Versicherungsnehmer als Vertragspartei auftreten können.

  • BFH, 30.08.1961 - II 234/58 U

    Bestimmung der beteiligten Vertragsparteien bei Abschluss einer sog. echten

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt (vgl. BFH vom 30. August 1961, II 234/58 U, BStBl. III 1961, 494; vom 20. April 1977, II R 36/76, BStBl. II 1977, 688; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

    Versicherungsnehmer ist die Person, die nach der Versicherungspolice Versicherungsnehmer ist, denn diese hat die für die Versicherungsteuerpflicht maßgebenden Prämienzahlungen zu leisten (vgl. § 35 Satz 1 VVG, § 812 Satz 2 HGB; BFH vom 30. August 1961, II 234/58 U, BStBl. III 1961, 494).

    Anhand dessen ist zu prüfen, zwischen welchen Personen das Versicherungsverhältnis i.S. des § 1 Nr. 1 VersStG, d.h. das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, zustande gekommen ist (vgl. BFH vom 30. August 1961, II 234/58 U, BStBl. III 1961, 494; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Zwar habe der EuGH mit Urteil 15. April 2021 (C-786/19) entschieden, dass bei der Frage der Besteuerung von Beiträgen zu Versicherungen bzgl. verschiedener Risiken, die mit dem Betrieb von Seeschiffen verbunden sind, als "Zulassungsmitgliedstaat" auf den Mitgliedstaat abzustellen sei, der das Schiffsregister führt, in dem das jeweilige Schiff vor allem zum Zweck des Eigentumsnachweises eingetragen ist, und nicht auf den Staat einer weiteren Eintragung in einem Flaggenregister.

    Das Verfahren war zeitweise ausgesetzt bis zum Ergehen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-786/19 (vgl. Bl. 307 der GA).

    Hierzu hat der EuGH (Urteil vom 15. April 2021, C-786/19, ABl.

  • BFH, 18.11.2021 - V R 24/20

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Kommt der Steuerpflichtige dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, kann zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes (lediglich) eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH vom 18. November 2021, V R 24/20, BFH/NV 2022, 624; vom 9. Mai 2017, VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5).

    Soweit insbesondere darauf abgestellt wird, dass die Versicherer in zahlreichen Fällen überhaupt nicht feststehen, teilweise bereits den Versicherern gegenüber Festsetzungsverjährung eingetreten sein dürfte und vor allem auch nicht erkennbar ist, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Steueransprüche gegenüber Versicherern etwa - im Vergleich zur Inanspruchnahme der Klägerin - schneller und sicherer realisierbar sein könnten, ist die Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin auch insoweit rechtmäßig (vgl. allgemein zur Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner zuletzt BFH vom 18. November 2021, V R 24/20, BFH/NV 2022, 624).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Kommt der Steuerpflichtige dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, kann zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes (lediglich) eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH vom 18. November 2021, V R 24/20, BFH/NV 2022, 624; vom 9. Mai 2017, VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5).
  • BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07

    Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung -

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Nicht entschieden werden muss demgemäß die Frage, ob unter Berücksichtigung von § 202 Abs. 1 AO, wonach über das Ergebnis der Außenprüfung ein schriftlicher Bericht ergeht, und der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl. II 2010, 4) eine Außenprüfung in der Regel mit Zusendung des Prüfungsberichtes abgeschlossen ist, wenn sich nicht ausnahmsweise aus den Umständen des Einzelfalls und für den Steuerpflichtigen ersichtlich ergibt, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden sollte.
  • BFH, 20.04.1977 - II R 36/76

    Gegenstand einer Versicherung - Schutz des Gläubigers - Forderungsausfall -

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt (vgl. BFH vom 30. August 1961, II 234/58 U, BStBl. III 1961, 494; vom 20. April 1977, II R 36/76, BStBl. II 1977, 688; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).
  • BFH, 12.12.1973 - II R 88/66

    Inländische Versicherung - Entrichtungsschuldner - Bevollmächtigter -

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Zwar ist ein Versicherer als Entrichtungsschuldner "vorrangig" in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH vom 12. Dezember 1973, II R 88/66, BStBl. II 1974, 310), doch kann dies vor allem bei pflichtgemäßer Ermessensausübung allenfalls eine Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer im Wege der Gesamtschuld einschränken.
  • BFH, 17.12.2014 - II R 18/12

    Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an

    Auszug aus FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16
    Dagegen spreche auch nicht die Entscheidung des BFH vom 17. Dezember 2014 (II R 18/12), wonach für die jeweiligen Anmeldeperioden keine gesonderten Nachforderungsbescheide erlassen werden müssten, wenn die Steuernachforderungen periodengerecht im Rahmen einer Außenprüfung ermittelt wurden.
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