Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26)   
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Art. 26

(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.

(4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.

(5) Bei Volksabstimmungen wird mit Ja oder Nein gestimmt.

(6) Der Wahl- oder Abstimmungstag muß ein Sonntag sein.

(7) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Es kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Wahl- und Stimmberechtigte mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig machen, daß seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(8) Für Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden und Kreisen gilt Artikel 72.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 15.02.1995 (GBl. S. 269), in Kraft getreten am 11.03.1995.

Rechtsprechung zu Art. 26 Verf

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