Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Landtag, in einem Ausschuß, in einer Fraktion oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsprechung zu Art. 37 Verf
6 Entscheidungen zu Art. 37 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21
Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses; ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 5/20
Parlamentarischer Ordnungsruf wegen herabwürdigender, ohne Anknüpfungspunkt ...
- OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03
Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
Verfassungsrechtliche Maßgaben für Ordnungsrufe und darauf folgende ...
- VerfGH Thüringen, 09.01.2019 - VerfGH 40/16
Verfassungsbeschwerde der Frau MdL Katharina König-Preuß
- StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95
Anforderungen an die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung im ...
Querverweise
Auf Art. 37 Verf verweisen folgende Vorschriften:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- II. Der Landtag
- Art. 44
Redaktionelle Querverweise zu Art. 37 Verf:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 36 (Parlamentarische Äußerungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 152a (Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten)