Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
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Art. 39

1Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern. 2Personen, deren Mitarbeit ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben. 3Soweit Abgeordnete und ihre Mitarbeiter dieses Recht haben, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Rechtsprechung zu Art. 39 Verf

6 Entscheidungen zu Art. 39 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 39 Verf verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 Verf:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 383 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu Art. 39 S. 1)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53 I 1 Nr. 4 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) (zu Art. 39 S. 1)
          § 53a I (Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen) (zu Art. 39 S. 2)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 97 III, IV (Beschlagnahmeverbot) (zu Art. 39 S. 3)
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