Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
1Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern. 2Personen, deren Mitarbeit ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben. 3Soweit Abgeordnete und ihre Mitarbeiter dieses Recht haben, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Rechtsprechung zu Art. 39 Verf
6 Entscheidungen zu Art. 39 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 26.04.2021 - 1 GR 58/19
Unzulässige Organklage zur polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung der ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 GR 58/19
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der polizeilichen ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 GR 58/19
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16
Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 03.07.2017 - 1 GR 35/17
"AfD-Richterin" von Verfahren ausgeschlossen
- VerfGH Baden-Württemberg, 03.07.2017 - 1 GR 29/17
"AfD-Richterin" von Verfahren ausgeschlossen
- VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21
Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO ...
Querverweise
Auf Art. 39 Verf verweisen folgende Vorschriften:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- II. Der Landtag
- Art. 44
Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 Verf:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu Art. 39 S. 1)