Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   III. Die Regierung (Art. 45 - 57)   
Gliederung
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Art. 49

(1) 1Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Er führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung zu beschließenden Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. 4Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.

(2) Die Regierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Ministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.

(3) 1Die Regierung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet.

Rechtsprechung zu Art. 49 Verf

18 Entscheidungen zu Art. 49 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 49 Verf:

    Grundgesetz (GG) 
      IV. Der Bundesrat
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 140 (Art. 136 IV WRV)
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