Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
III. Die Regierung (Art. 45 - 57) |
(1) 1Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Er führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung zu beschließenden Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. 4Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.
(2) Die Regierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Ministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.
(3) 1Die Regierung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet.
Rechtsprechung zu Art. 49 Verf
18 Entscheidungen zu Art. 49 Verf in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12
Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16
Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen ...
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Feststellungsanträge der SPD-Fraktion stattgegeben
- StGH Baden-Württemberg, 18.03.1986 - GR 1/85
Frage der Zulässigkeit eines Volksbegehrens betreffend die Einbringung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
Zur Rechtmäßigkeit der Stillegung eines Kernkraftwerks - ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2009 - 1 S 893/08
Interessenabwägung bei Entscheidung über Aufrechterhaltung eines Schutzbereichs; ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.01.1991 - 13 Sa 46/90
Rechtmäßigkeit arbeitszeitregelnder Anordnungen eines öffentlich-rechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.05.1992 - 1 AZR 418/91
Unwirksamkeit der Mittagspausenregelung in Baden-Württemberg
- BAG, 19.05.1992 - 1 AZR 418/91
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3129/89
1. Befugnis der Landesregierung zur Anordnung der Arbeitszeitregelung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 49 Verf:
- Grundgesetz (GG)
- IV. Der Bundesrat
- Art. 51
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV)