Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
III. Die Regierung (Art. 45 - 57) |
(1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) 1Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. 2Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden. 3Die Zahl der Staatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. 4Staatssekretären und Staatsräten kann durch Beschluß des Landtags Stimmrecht verliehen werden.
(3) 1Die Regierung beschließt unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. 2Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Landtags.
(4) Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.
Rechtsprechung zu Art. 45 Verf
16 Entscheidungen zu Art. 45 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und ...
- StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2009 - 1 S 893/08
Interessenabwägung bei Entscheidung über Aufrechterhaltung eines Schutzbereichs; ...
- StGH Baden-Württemberg, 24.02.1973 - GR 2/72
Zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der politischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung)
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.08.2002 - 1 BvR 1044/93
Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Warnung ...
- BVerfG, 12.08.2002 - 1 BvR 1044/93
- LAG Baden-Württemberg, 28.06.1989 - 3 Sa 26/89
Verbindlichkeit einer landesrechtlichen Anordnung über die Arbeitszeit im ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Normenkontrolle der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.1980 - IV 2678/77
Schädigung des Ansehens der Justiz als persönlicher Eignungsmangel
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 45 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 69