Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   III. Die Regierung (Art. 45 - 57)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 45

(1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.

(2) 1Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. 2Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden. 3Die Zahl der Staatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. 4Staatssekretären und Staatsräten kann durch Beschluß des Landtags Stimmrecht verliehen werden.

(3) 1Die Regierung beschließt unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. 2Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Landtags.

(4) Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.

Rechtsprechung zu Art. 45 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 45 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Oberste Landesbehörden
          § 7 (Einteilung) (zu Art. 45 f)
          § 9 (Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien) (zu Art. 45 III)
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