Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   IV. Die Gesetzgebung (Art. 58 - 64)   
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Textdarstellung

  

Art. 58

Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.

Rechtsprechung zu Art. 58 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 58 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
          Art. 25 II
        IV. Die Gesetzgebung
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