Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
V. Die Rechtspflege (Art. 65 - 68) |
(1) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(2) 1Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so kann auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) 1Im übrigen wird die Rechtsstellung der Richter durch ein besonderes Gesetz geregelt. 2Das Gesetz bestimmt auch den Amtseid der Richter.
Rechtsprechung zu Art. 66 Verf
3 Entscheidungen zu Art. 66 Verf in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.1975 - RiZ(R) 1/74
Unkenntlichmachen von dienstlichen Beurteilungen - Unabhängigkeit eines Richters ...
- BFH, 16.07.1959 - IV 616/56 S
Verfassungsmäßigkeit der Errichtung und Besetzung des Finanzgerichts Stuttgart - ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1960 - 2 S 246/59
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 66 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Schlußbestimmungen
- Art. 92