Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   V. Die Rechtspflege (Art. 65 - 68)   
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Art. 65

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Landes errichtet sind.

(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Rechtsprechung zu Art. 65 Verf

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Redaktionelle Querverweise zu Art. 65 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
          Art. 25 III 2
        VII. Das Finanzwesen
          Art. 83 II 2
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