Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
VII. Das Finanzwesen (Art. 79 - 84) |
(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Landes zur Entlastung der Regierung jährlich Rechnung zu legen.
(2) 1Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft. 2Seine Mitglieder besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter. 3Die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs bedarf der Zustimmung des Landtags. 4Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Regierung. 5Im übrigen werden Stellung und Aufgaben des Rechnungshofs durch Gesetz geregelt.
Rechtsprechung zu Art. 83 Verf
5 Entscheidungen zu Art. 83 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 9 S 3751/21
Zur Frage der Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung eines ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22 Corona
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten ...
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Feststellungsanträge der SPD-Fraktion stattgegeben
- StGH Hessen, 27.04.1994 - P.St. 1172
Abstrakte Normenkontrolle; Tenorierung; Klarstellungsinteresse; Rechtskraft; ...
- StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95
Anforderungen an die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung im ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 83 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- V. Die Rechtspflege
- Art. 65