Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   
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Art. 73

(1) Das Land sorgt dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Gemeinden und Kreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(3) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes an dessen Steuereinnahmen beteiligt. 2Näheres regelt ein Gesetz.

Rechtsprechung zu Art. 73 Verf

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Querverweise

Auf Art. 73 Verf verweisen folgende Vorschriften:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung

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