Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78) |
(1) 1Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. 2Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Übernahme von Schuldverpflichtungen und Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Überwachung betrauten Staatsbehörde abhängig gemacht werden und daß diese Zustimmung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.
(2) Bei der Übertragung staatlicher Aufgaben kann sich das Land ein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.
Rechtsprechung zu Art. 75 Verf
16 Entscheidungen zu Art. 75 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 17.02.2020 - 1 VB 11/19
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- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1082/19
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- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 - 1 S 3254/21 Corona
Corona: Vorlage von Testnachweisen als Voraussetzung für die Teilnahme an ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16
Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen ...
- VG Karlsruhe, 11.12.2015 - 1 K 2948/13
Ungültigkeitserklärung eines Bürgerentscheids
- BVerwG, 14.03.1958 - I B 42.58
Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu einem Austrittsbeschluss einer ...
- StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97
Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art 71 ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
Aufgaben im Bereich des Leichenwesens sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 1131/90
Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit - Ersatzvornahme der ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 1 S 183/15
Pflicht einer Gemeinde zum Vorhalten der für Einsätze in einem Tunnel einer ...
Querverweise
Auf Art. 75 Verf verweisen folgende Vorschriften:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 76
Redaktionelle Querverweise zu Art. 75 Verf:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Aufsicht
- § 118 II (Wesen und Inhalt der Aufsicht) (zu Art. 75 II)