Verfassung

   Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94)   
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Art. 88

Landesrecht im Sinne der Artikel 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 76 ist auch das vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltende Recht.

Rechtsprechung zu Art. 88 Verf

2 Entscheidungen zu Art. 88 Verf in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 88 Verf

20.05.1955Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum württemberg-badischen Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und zu Artikel 88 der Verfassung des Landes Baden-WürttembergBGBl. I S. 264
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