Verfassung
Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94) |
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1Abweichend von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006 begonnene Wahlperiode des 14. Landtags am 30. April 2011, es sei denn, der Landtag wird vorher aufgelöst. 2Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 06.05.2008 (GBl. S. 119), in Kraft getreten am 10.05.2008.