Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz a.F.
I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan enthält:
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§ 20Gliederung der Verwaltung
§ 21Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
§ 22Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
§ 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Mehrheitsbeschluß § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 29Verwaltungsbeirat
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versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Mehrheitsbeschluß § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 29Verwaltungsbeirat