Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 5 - Gewässeraufsicht (§§ 100 - 102) |
(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. 2Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Rechtsprechung zu § 100 WHG
280 Entscheidungen zu § 100 WHG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 22.05.2023 - Au 9 K 22.2090
Wasserrechtliche Anordnung, Untersagung der Stauhaltung, defekte Stauanlage, ...
- VG Stuttgart, 22.06.2017 - 9 K 4824/16
Funktionsfähigkeit; Fischtreppe; Gefahrerforschungseingriff; Gefahrenverdacht; ...
- OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 ME 53/20
Beschwerde; Beseitigungsanordnung; formelle Illegalität; vorläufiger ...
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720
Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne Genehmigungserfordernis
Zum selben Verfahren:
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer ...
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
- OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17
Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung; ...
- VGH Bayern, 23.10.2019 - 8 ZB 19.1323
Kein Anspruch auf gewässeraufsichtliches Einschreiten bei Ausbringen von Gülle
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.11.2019 - 8 ZB 19.2240
Anhörungsrüge im Berufungszulassungsverfahren
- VGH Bayern, 14.11.2019 - 8 ZB 19.2240
- VG Gera, 28.06.2023 - 5 K 1203/22
Wasserrechtliche Beseitigungsverfügung für einen Holzlagerplatz in einem ...
- BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 9.20
Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer Anlage
Querverweise
Auf § 100 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- Abwasserbeseitigung
- § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))
- Gewässeraufsicht
- § 75 (Allgemeine Gewässeraufsicht)