Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz (§§ 50 - 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53
Heilquellenschutz

(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) 1Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). 2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. 2Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend.

(4) 1Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. 2In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 53 WHG

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Querverweise

Auf § 53 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
        § 103 (Bußgeldvorschriften)
        § 104a (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser)
        § 106 (Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
          § 45 (Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 52 und 53 WHG))
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 95 (Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren)
          § 96 (Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG))
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