Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 4 - Gewässerschutzbeauftragte (§§ 64 - 66)   
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Textdarstellung

  

§ 66
Weitere anwendbare Vorschriften

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 66 WHG

3 Entscheidungen zu § 66 WHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 66 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 52 (Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG))
Was ist das?

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