Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
5. - Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot (§§ 111 - 121) |
(1) 1Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er vor dem Oberlandesgericht ergangen ist, der Bundesgerichtshof. 2Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) vom 03.09.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 |
Querverweise
Auf § 118 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 5. - Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
- § 120 (Aufhebung des Verbotes)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)