Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)   
   Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)   
   5. - Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot (§§ 111 - 121)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 121
Bestellung eines Vertreters

(1) 1Für Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt. 2Vor der Bestellung sind die vom vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot betroffenen Berufsangehörigen zu hören; sie können geeignete Vertreter vorschlagen.

(2) Die Vertreter müssen Berufsangehörige sein.

(3) 1Berufsangehörige, denen die Vertretung übertragen wird, können sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. 2Über die Ablehnung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

(4) 1Die Vertreter führen ihr Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Vertretenen. 2An Weisungen der Vertretenen sind sie nicht gebunden.

(5) 1Die Vertretenen haben den Vertretern eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Auf Antrag der Vertretenen oder der Vertreter setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung fest. 3Die Vertreter sind befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4Für die festgesetzte Vergütung haftet die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518), in Kraft getreten am 17.06.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.06.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)31.03.2016BGBl. I S. 518
06.09.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)03.09.2007BGBl. I S. 2178

Rechtsprechung zu § 121 WPO

Entscheidung zu § 121 WPO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 121 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
     
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
        § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
Was ist das?

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