Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) vom 01.12.2003
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
§ 12Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§ 13Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§ 13aVerkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
§ 13bVerkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungs-
ermächtigung § 14Verordnungs-
ermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens § 14aZulassungs- und Prüfungsgebühren § 14b(weggefallen) § 14c(weggefallen)
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ermächtigung § 14Verordnungs-
ermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens § 14aZulassungs- und Prüfungsgebühren § 14b(weggefallen) § 14c(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 12 WPO
2 Entscheidungen zu § 12 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07
Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der ...
- VG Göttingen, 05.09.2002 - 1 A 1088/00
Nichtbestehen eines Wirtschaftsprüferexamens; Anspruch auf Neubewertung einer ...
Querverweise
Auf § 12 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 23 (Wiederbestellung)