Wirtschaftsprüferordnung
Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
§ 132Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen
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gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen