Wirtschaftsprüferordnung
Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder | |
2. | entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer vom 02.12.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2010 | Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer | 02.12.2010 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
§ 132Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen
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gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen
Rechtsprechung zu § 132 WPO
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