Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Dritter Abschnitt - Bestellung (§§ 15 - 24) |
(1) Die Bestellung ist zu versagen,
1. | wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde; | |
2. | wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist; | |
3. | solange kein Nachweis über den Abschluss einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherung vorliegt; | |
4. | wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; | |
5. | wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; | |
6. | solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig ist; | |
7. | wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) vorliegt. |
(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.
(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
verfahrens § 17Berufsurkunde und Berufseid § 18Berufsbezeichnung § 19Erlöschen der Bestellung § 20Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 20aÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 21Zuständigkeit § 22(weggefallen) § 23Wiederbestellung § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 16 WPO
13 Entscheidungen zu § 16 WPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.08.2017 - 5 U 989/17
Beratungspflichten bei Abschluss eines Swap-Vertrag
- VG Berlin, 23.07.2009 - 16 K 31.09
Widerruf einer Bestellung als Wirtschaftsprüfer
- VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für ...
- VG Berlin, 15.01.2009 - 16 K 32.09
Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.1994 - 6 A 12499/92
Vereidigter Buchprüfer; Anstellungsvertrag; Verbot einer Tätigkeit
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.1994 - 6 A 12499/92
- BVerwG, 13.05.1986 - 1 C 13.86
Bestellter Wirtschaftsprüfer - Abhängige Tätigkeit - Selbständiger ...
- VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 227.15
Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer wegen Vermögenverfalls; ...
- VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 47.16
Widerruf einer Bestellung als Wirtschaftsprüfer
- BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04
Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete ...
Querverweise
Auf § 16 WPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 16 WPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 16 Nr. 2)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 18