Wirtschaftsprüferordnung
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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1Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2In den Fällen des § 16a und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 |
§ 1Wirtschaftsprüfer und Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften § 2Inhalt der Tätigkeit § 3Berufliche Niederlassung § 4Wirtschaftsprüfer-
kammer § 4aVerfahren über eine einheitliche Stelle § 4bFrist für den Erlass von Verwaltungsakten
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gesellschaften § 2Inhalt der Tätigkeit § 3Berufliche Niederlassung § 4Wirtschaftsprüfer-
kammer § 4aVerfahren über eine einheitliche Stelle § 4bFrist für den Erlass von Verwaltungsakten