Wirtschaftsprüferordnung
Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 71) |
1Wird gegen Berufsangehörige eine berufsaufsichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann die Wirtschaftsprüferkammer neben der Verhängung der Maßnahme die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen. 2Im Fall einer im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtverletzung kann die Wirtschaftsprüferkammer die künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung untersagen, wenn gegen die betreffenden Berufsangehörigen wegen einer solchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden war oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden waren.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
kammer; Auskunfts-
und Vorlagepflichten; Betretens-
und Einsichtsrecht § 62aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62bInspektionen § 63(weggefallen) § 63a(weggefallen) § 64Auskünfte von Nicht-
kammerangehörigen § 65Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 66Rechtsaufsicht § 66aAbschluss-
prüferaufsicht § 66bVerschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen § 66cZusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit § 67Ahndung einer Pflichtverletzung § 68Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68aUntersagungs-
verfügung § 68bVorläufige Untersagungs-
verfügung § 68cOrdnungsgeld § 69Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen § 69aAnderweitige Ahndung § 70Verjährung von Pflichtverletzungen § 71Vorschriften für Mitglieder der Wirtschafts-
prüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 68a WPO
Entscheidung zu § 68a WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 14.06.2018 - 22 K 249.15
Voraussetzungen für Feststellung einer Berufspflichtverletzung eines ...
Querverweise
Auf § 68a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 103 (Entscheidung)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)