Wirtschaftsprüferordnung

   Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 71)   
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Textdarstellung

  

§ 68b
Vorläufige Untersagungsverfügung

1Wird gegen Berufsangehörige eine Untersagungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann die Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem Erlass oder bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Untersagungsverfügung eine vorläufige Untersagungsverfügung verhängen. 2Zur Verhängung der vorläufigen Untersagungsverfügung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer erforderlich. 3Vorläufige Untersagungsverfügungen werden mit ihrer Zustellung wirksam. 4§ 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 sowie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518), in Kraft getreten am 17.06.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.06.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)31.03.2016BGBl. I S. 518

Querverweise

Auf § 68b WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Berufsaufsicht
        § 66a (Abschlussprüferaufsicht)
        § 68c (Ordnungsgeld)
     
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
        § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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