Wirtschaftsprüferordnung
Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 71) |
1Wird gegen Berufsangehörige eine Untersagungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann die Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem Erlass oder bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Untersagungsverfügung eine vorläufige Untersagungsverfügung verhängen. 2Zur Verhängung der vorläufigen Untersagungsverfügung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer erforderlich. 3Vorläufige Untersagungsverfügungen werden mit ihrer Zustellung wirksam. 4§ 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 sowie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
kammer; Auskunfts-
und Vorlagepflichten; Betretens-
und Einsichtsrecht § 62aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62bInspektionen § 63(weggefallen) § 63a(weggefallen) § 64Auskünfte von Nicht-
kammerangehörigen § 65Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 66Rechtsaufsicht § 66aAbschluss-
prüferaufsicht § 66bVerschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen § 66cZusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit § 67Ahndung einer Pflichtverletzung § 68Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68aUntersagungs-
verfügung § 68bVorläufige Untersagungs-
verfügung § 68cOrdnungsgeld § 69Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen § 69aAnderweitige Ahndung § 70Verjährung von Pflichtverletzungen § 71Vorschriften für Mitglieder der Wirtschafts-
prüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Querverweise
Auf § 68b WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)