Waffengesetz
Abschnitt 3 - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften (§§ 43 - 50) |
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) 1Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 2Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) 1Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. 2Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) 1Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. 2Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
pflichten § 45Rücknahme und Widerruf § 46Weitere Maßnahmen § 47Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 48Sachliche Zuständigkeit § 49Örtliche Zuständigkeit § 50(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 45 WaffG
1.227 Entscheidungen zu § 45 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 27.02.2024 - 24 CS 23.2336
Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, Keine inzidente ...
- OVG Sachsen, 19.03.2024 - 6 B 104/23
Widerruf von Waffenbesitzkarten; Umdeutung des "Widerrufs" einer Erlaubnis zum ...
- VGH Bayern, 30.01.2024 - 24 CS 23.1872
Vorläufiger Rechtsschutz, Prüfungsmaßstab bei Waffenverbot für den Einzelfall
Zum selben Verfahren:
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen ...
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
- VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17
Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 - 6 S 221/24
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18
Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 08.05.2018 - 5 K 2085/15
Fortbestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Waffenbesitzkarten bei ...
- VG Stuttgart, 08.05.2018 - 5 K 2085/15
- OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 11 ME 363/23
Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe; ...
- VG Gießen, 21.03.2024 - 9 L 280/24
Einstufung als Rechtsextremist allein begründet keine waffenrechtliche ...
Querverweise
Auf § 45 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- § 57 (Kriegswaffen)