Wechselgesetz
3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90) |
1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu Art. 79 WechselG
4 Entscheidungen zu Art. 79 WechselG in unserer Datenbank:
- LG Aachen, 04.09.1981 - 3 T 216/81
Umfang der Amtstätigkeit des Notars bei der Aufnahme eines Wechselprotests
- LG Köln, 03.08.1981 - 11 T 148/80
Kostenschuldnerschaft des Maklers für Entwurfsgebühr
- VG Ansbach, 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552
Wasserrechtliche Erlaubnis, Bewirtschaftungsermessen, Grundwasser, ...
- AG Königswinter, 09.08.1989 - 9 C 131/89
Nichteinlösbarkeit eines Verrechnungsschecks; Anspruch auf Zahlung der ...
Querverweise
Auf Art. 79 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 55
Redaktionelle Querverweise zu Art. 79 WechselG:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
- § 13 I Nr. 1 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 I 2 (Beurkundungen und Beglaubigungen)