Wechselgesetz

   3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90)   
   1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 79

(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.

(2) (aufgehoben)

Rechtsprechung zu Art. 79 WechselG

4 Entscheidungen zu Art. 79 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 79 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 79 WechselG:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
          § 13 I Nr. 1 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)
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