Wirtschaftsstrafgesetz 1954
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14) |
(1) 1Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(2) 1Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 11 WiStG
16 Entscheidungen zu § 11 WiStG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den ...
- BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80
Vollstreckungsgegenklage - Rückerstattungsanordnung - Ausschluß von Einwendungen ...
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 119/83
Anordnung einer Rückerstattung von einem Mehrerlös an einen geschädigten Mieter - ...
- BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96
Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen ...
- OLG Stuttgart, 05.04.1978 - 3 Ss (8) 1043/77
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Rückerstattung des Mehrerlöses ...
- BGH, 20.11.1958 - 4 StR 328/58
Rechtsmittel
- BGH, 14.06.1955 - 2 StR 544/54
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung durch ...
- OLG Hamm, 08.02.2001 - 1 VAs 62/00
Rückerstattung, Mehrerlös, Wirtschaftsstrafgesetz, selbständiges Verfahren, ...
- BFH, 14.07.1966 - IV R 68/66
- BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U
Steuerminderung durch Geldstrafenabzug