Wirtschaftsstrafgesetz 1954

   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 7
Einziehung

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

Rechtsprechung zu § 7 WiStG

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