Wirtschaftsstrafgesetz 1954
1. Abschnitt - Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts (§§ 1 - 6) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (https://dejure.org/gesetze/WiStG/__paste_norm__.html)
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(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach
1. | § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, | |
2. | § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, | |
3. | § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, | |
4. | § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes |
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 1Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungs-
vorschriften § 2Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungs-
vorschriften § 3Verstöße gegen die Preisregelung § 4Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe § 5Mietpreisüberhöhung § 6Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
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vorschriften § 2Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungs-
vorschriften § 3Verstöße gegen die Preisregelung § 4Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe § 5Mietpreisüberhöhung § 6Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
Rechtsprechung zu § 1 WiStG
36 Entscheidungen zu § 1 WiStG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.02.1954 - 4 StR 596/53
Rechtsmittel
- BGH, 01.02.1952 - 3 StR 820/51
Rechtsmittel
- BGH, 25.02.1954 - 4 StR 798/52
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 06.05.1971 - 2 Ss OWi 675/70
- BGH, 22.09.1953 - 3 StR 473/52
Rechtsmittel
- KG, 26.06.1998 - 5 Ws (B) 17/98
Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Abführung eines Mehrerlöses wegen der ...
- BGH, 28.10.1954 - 1 StR 379/54
Rechtsmittel
- BGH, 11.07.1956 - 1 StR 306/55
- OLG Stuttgart, 25.10.1984 - 8 REMiet 2/84
Mieter als gemeinnütziger Verein; Wirtschaftliche Interessen; Anmietung; ...
- BGH, 05.03.1953 - 5 StR 734/52
Querverweise
Auf § 1 WiStG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts