Wirtschaftsstrafgesetz 1954
1. Abschnitt - Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts (§§ 1 - 6) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) | 18.12.2018 |
vorschriften § 2Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungs-
vorschriften § 3Verstöße gegen die Preisregelung § 4Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe § 5Mietpreisüberhöhung § 6Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
Rechtsprechung zu § 6 WiStG
Entscheidung zu § 6 WiStG in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 20.07.2020 - 64 S 215/19
Duldungspflicht des Wohnraummieters für Modernisierungsmaßnahmen: ...
Querverweise
Auf § 6 WiStG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)