Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 16 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118) |
Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 106 - 113a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 |