Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 18 - Übergangsbestimmungen (§§ 127 - 143) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
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§ 131
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes
§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 131 WpHG
2 Entscheidungen zu § 131 WpHG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.02.2022 - 17 U 19/20
Zur Frage der Einordnung eines Zins-Swap-Vertrages als ...
- BGH, 05.06.2018 - XI ZR 388/16
Beratungspflichtverletzung aufgrund des Verschweigens eines anfänglichen ...