Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 18 - Übergangsbestimmungen (§§ 127 - 143) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
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Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem 15. Dezember 2023 zustande gekommen ist.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |