Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 5b - Schwarmfinanzierungsdienstleister (§§ 32b - 32f) |
§ 32c
Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 1503/2020 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1503/2020 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 1503/2020 zur Rückabwicklung des Kredits im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1503/2020 und zur Erstattung der mit der Kreditgewährung verbundenen üblichen Kosten oder zur Übernahme der Wertpapiere oder der für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instrumente gegen die Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und zur Erstattung der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 1503/2020 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
1. | irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind, | |
2. | wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen, zu unterstützen oder | |
3. | eine nach Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1503/2020 abzugebende Risikowarnung nicht enthalten ist. |
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Projektträger aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
1. | das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1503/2020 nicht erstellt hat oder | |
2. | dem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 1503/2020 entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 1503/2020 eine Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich mitgeteilt hat. |
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für den Schwarmfinanzierungsdienstleister, wenn dieser aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
1. | dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1503/2020 nicht zur Verfügung gestellt hat oder | |
2. | den Anleger entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 1503/2020 über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich informiert hat. |
(4) Ist der Anleger nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder der verwendeten Instrumente, so kann er den Ausgleich eines etwaigen Vermögensnachteils sowie die Zahlung der mit dem ursprünglichen Erwerb und der Veräußerung verbundenen Kosten verlangen, wenn der Veräußerungspreis den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
10.11.2021 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 |
Querverweise
Auf § 32c WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister
- § 32e (Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d)
- Übergangsbestimmungen
- § 143 (Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz)