Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VII. Beschwerde (§§ 95 - 104) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 102 ZVG
2 Entscheidungen zu § 102 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 18.10.1989 - 2 W 154/88
Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtskräftiger Zuschlagsbeschluß; Prozeßunfähigkeit des ...
- BGH, 25.01.2007 - V ZB 47/06
Voraussetzungen der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den ...
Querverweise
Auf § 102 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VII. Beschwerde
- § 96
Redaktionelle Querverweise zu § 102 ZVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Rechtsbeschwerde
- §§ 574 ff. (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde)