Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.

Rechtsprechung zu § 12 ZVG

30 Entscheidungen zu § 12 ZVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 ZVG verweisen folgende Vorschriften:

    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
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