Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.
(2) 1Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. 2Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. 3Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
(3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Rechtsprechung zu § 7 ZVG
16 Entscheidungen zu § 7 ZVG in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 09.08.2019 - 5 T 293/19
Vergütung des Zustellungsvertreters im Zwangsversteigerungsverfahren: ...
- VG Schleswig, 03.07.2018 - 9 A 216/16
Anforderungen an die Gründung eines Schulverbandes sowie den Austritt aus ...
- AG Vaihingen/Enz, 01.03.2016 - K 15/15
Anschrift des Schuldners bekannt: Zustellung an Zustellungsvertreter unwirksam!
- LG Potsdam, 29.02.2016 - 4 O 360/14
Zustellungsvertretung im Zwangsversteigerungsverfahren: Schadensersatzanspruch ...
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des ...
- AG Vaihingen/Enz, 02.03.2016 - L 2/15
Anschrift des Schuldners bekannt: Keine Zustellung an Vertreter!
- VG Köln, 01.09.2011 - 17 L 1132/11
Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Untersagung der Zwangsvollstreckung in das ...
- LG Hannover, 23.10.2018 - 1 T 29/18
Keine Vergütung für Zustellungsvertreter
- OLG Brandenburg, 25.09.1996 - 3 U 57/95
Vorläufige Kommunalverfassung
- BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz
Querverweise
Auf § 7 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)