Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
(1) 1Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. 2Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 72 ZVG
43 Entscheidungen zu § 72 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins durch Fehlen eines Gebots ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2016 - V ZB 141/15
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- LG Lüneburg, 27.02.2008 - 4 T 32/08
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- BGH, 17.04.1984 - VI ZR 191/82
Anfechtung des höchsten Gebots
- OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 1 U 112/02
Amtspflichtverletzung im Zwangsversteigerungsverfahren: Hinweispflicht des ...
- BGH, 16.02.2012 - V ZB 48/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht des Bieters
- LG Gießen, 20.08.2009 - 7 T 37/09
Erlöschen eines Gebots aufgrund eines fehlenden sofortigen Widerspruchs gegen die ...
§ 72 ZVG in Nachschlagewerken
- § 72 ZVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Widerspruch (Recht)
Querverweise
Auf § 72 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186