Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so findet § 74a keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteile des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist.
Rechtsprechung zu § 74b ZVG
11 Entscheidungen zu § 74b ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.02.2012 - V ZB 159/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlagsversagungsantrag bei einem Meistgebot ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 29.04.2008 - 8 K 1363/06
Einordnung der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eintretenden ...
- BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1856/10
Verletzung des Willkürverbots durch unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts ...
- BGH, 14.10.1966 - V ZR 206/63
Zwangsversteigerung
- BGH, 29.03.1968 - V ZR 137/67
Verletzung des Mindestgebots
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 - 25 T 368/11
Rechtmäßigkeit eines Zuschlags bei einer Versteigerung im Falle der ...
- BFH, 01.02.1971 - II 25/65
Stichtagswert - Zeitpunkt des Erwerbs - Feststellung als Einheitswert - ...
- OLG Karlsruhe, 11.03.1994 - 11 W 77/93
Durchführung einer Zwangsversteigerung in öffentlicher Sitzung; Antrag auf ...
- BGH, 24.10.1978 - VI ZR 67/77
Fortsetzung eines Prozesses nach Konkurseröffnung
Querverweise
Auf § 74b ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- § 169a