Rechtsprechung
AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/2020 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BRAO § 65, § 66, § 69, § 112f
Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds einer Anwaltskammer stellt keinen Ausschlussgrund für dessen Wiederwahl dar - BRAK-Mitteilungen
Ungültige Vorstandswahlen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Pressebericht, 23.07.2021)
Zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen: Vorstandswahl der Anwaltskammer München teilweise ungültig
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/2020
- BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg 41/21)
- BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
Papierfundstellen
- AnwBl 2021, 550
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger …
Auszug aus AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, BeckRS 2020, 38578 Rn. 74 mwN) wird die Ungültigerklärung einer Wahl damit jedoch nicht in das Belieben des Gerichts gestellt.Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO mwN).
Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO Rn. 88 mwN).
Zudem könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO mwN).
Ebenso wenig hindert es die Aufhebung der Wahl auch aller Beigeladenen, dass diesen das Verhalten des Wahlausschusses nicht zugerechnet werden kann, sie also keine Verantwortlichkeit für den Wahlfehler trifft (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO Rn. 90).
Entscheidend ist allein, dass ein erheblicher Wahlfehler mit Ergebnisrelevanz auch für ihre Wahl vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO Rn. 90).
dd) Dass die Wahl nur für den Wahlbezirk des Landgerichtsbezirks München I aufgehoben wird, begegnet keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, Rn. 110 ff.).
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; …
Auszug aus AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20
Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (Brfg) 80, 112/09, BeckRS 2010, 10579 Rn. 25) Ausführungen zu § 69 Abs. 3 BRAO macht, betreffen diese den Fall, dass Mitglieder des Kammervorstands zur Herstellung des gesetzlich vorgeschriebenen zweijährigen Wahlturnus vorzeitig aus dem Amt ausscheiden.Ein solches Verständnis wäre mit dem Zweck der Wahlanfechtung, die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben für die Wahl, aber auch die diesen Vorgaben entsprechende Teilhabe der Kammermitglieder an dem Wahlvorgang sicherzustellen, unvereinbar (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (Brfg) 80, 112/09, BeckRS 2010, 10579 Rn. 17).
- BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20
Die im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zur Wählbarkeit eines Vorstandsmitglieds, das sein Amt niedergelegt hat, bei Nach- und turnusgemäßen Neuwahlen stellen entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. April 2011, AnwZ (Brfg) 8/11 Rn. 3; BGHZ 154, 288 ff, 291).
- BGH, 15.04.2011 - AnwZ (Brfg) 8/11
Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall
Auszug aus AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20
Die im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zur Wählbarkeit eines Vorstandsmitglieds, das sein Amt niedergelegt hat, bei Nach- und turnusgemäßen Neuwahlen stellen entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2011, AnwZ (Brfg) 8/11 Rn. 3; BGHZ 154, 288 ff, 291). - BGH, 10.01.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17
Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern …
- AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
Auszug aus AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20
Angesichts des Schweregrads der Sanktion, die im Entzug des passiven Wahlrechts liegt, ist für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ersichtlich kein Raum (vgl. AGH Hamburg, II ZU 5/10, BeckRS 2011, 141032).
- BayObLG, 12.10.2023 - 5 I 17/22
Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach freiwilliger Rückgabe der …
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die beigezogenen Personal- und Sachakten, die beigezogenen Akten der Strafverfahren des Amtsgerichts München, Az. 1117 Ds 307 Js 48433/10 und 852 Ds 254 Js 118787/13, die beigezogene Akte des Wahlanfechtungsverfahrens BayAGH III - 4 - 9/20 und BGH AnwZ (Brfg) 41/21 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2023, in der der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter angehört wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.Aus der beigezogenen Akte zum Wahlanfechtungsverfahren ist ersichtlich, dass der BGH in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2022 kein Urteil verkündete, vielmehr die Verhandlung mit dem Beschluss endete, dass eine Entscheidung zugestellt werde (Bl. 398/400 der Akte BayAGH III - 4 - 9/20).