Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,
1. | wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert; | |
2. | wenn er sein Amt niederlegt. |
(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. 3Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. 4Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
(4) 1Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. 2Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.
(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.07.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
Rechtsprechung zu § 69 BRAO
11 Entscheidungen zu § 69 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20
Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds einer Anwaltskammer stellt keinen ...
- BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg 41/21)
Gültigkeit einer Nach- und Neuwahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
- AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: ...
- AGH Bayern, 21.03.2023 - BayAGH III - 4 - 2/23
Ablehnung, Verfahren, BRAO, Kostenentscheidung, Verlust, Wiederholungswahl, Wahl, ...
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
Zulässigkeit eines anderen Turnus als zwei Jahre hinsichtlich der Teilneuwahl des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07
Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; ...
- AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07
- AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
Einigung auf Zahlung einer Vergütung zwischen einem Abwickler und Abzuwickelnden ...
- VG Trier, 29.09.2011 - 5 K 1149/11
Rheinland-pfälzisches Rechtsanwaltsversorgungswerk; Mitglieder aus anderen ...
Querverweise
Auf § 69 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
- Satzungsversammlung
- § 191b (Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung)